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Gesellschaftsvertrag der Goldag
Präambel
Es ist beabsichtigt, in Folge eine Vielzahl nicht auf Dauer angelegter Gesellschaften bürgerlichen Rechts (nachfolgend „Goldag“ genannt) zu grün-den, deren Gesellschaftszweck gemäß § 3 des Gesellschaftsvertrages geregelt ist. Die Goldag sollen in ihrem Namen ein bestimmtes Angebot auf Goldkauf bezeichnen. Dafür führen sie eine Seriennummer, die sich auf die auf der Internetplattform www.goldag.de angebotenen Goldmünzen, Goldbarren sowie Goldschmuck bezieht (nachfolgend „Aktionsnummer“ genannt). Die Goldag werden jeweils von drei Gründungsmitgliedern gegründet, von denen ein Gründungsmitglied neben seiner Eigenschaft als unmittelbarer Gesellschafter auch die Funktion eines Treuhandgesellschafters (nachfolgend „Verwalter“ genannt) für mittelbare Gesellschafter (nachfolgend „Mitglieder“ genannt) wahrnimmt.
Sofern die Mitglieder einen Verwaltungsvertrag mit dem Verwalter über mindestens 3 Monate abgeschlossen haben (im Folgenden „Premium-mitglieder“ genannt), kommt die Goldag ihren vertraglichen Informations-pflichten im Premium-Club der Internetplattform www.goldag.de (im Folgenden „Premium-Club“ genannt) gesondert nach.
Die zwischen den Mitgliedern und dem Verwalter bzw. der Gold AG geschlossenen Verträge und zugrunde gelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausdrücklich für diesen Gesellschaftsvertrag, sofern sie auf dessen Regelungsmaterie anwendbar sind.
§ 1 Rechtsform, Name, Sitz
(1) Die Goldag sind Gesellschaften deutschen bürgerlichen Rechts.
(2) Die Goldag führen die Bezeichnung: „Goldag Aktionsnummer xx.xxxx GbR“
bis „Goldag Aktionsnummer yy.yyyy GbR“
(3) Sitz der Goldag ist der Sitz der geschäftsführenden Gesellschafterin.
§ 2 Dauer der Goldag
Die Dauer der Goldag ist auf unbestimmte Zeit festgelegt. Sie enden mit Erreichung des Gesellschaftszweckes.
§ 3 Gegenstand des Unternehmens
(1) Die Goldag bezwecken, Mitglieder zusammenzuführen, wie nachstehend definiert, Beteiligungen zu gründen und Anteile zu sichern sowie einem Mitglied/Gründungsgesellschafter zu einer Vorteils- und Ertragserzielung zu verhelfen.
(2) Unter der Gründung von Beteiligungen und Sicherung von Anteilen verstehen die Parteien ausdrücklich keine Investition in kapitalmarktübliche Wertpapiere im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen, des Wertpapier-handelsgesetzes oder des Investmentgesetzes, welche als Gesellschaftsver-mögen explizit durch diesen Vertrag ausgeschlossen sind.
(3) Die Goldag bezwecken selbst keine Gewinnerzielung. Sie erbringen alle erforderlichen Dienstleistungen zur optimalen Förderung des Gesellschafts-zwecks oder bedienen sich bei der Erfüllung dieser Pflicht Dritter.
(4) Die Goldag sind berechtigt, Hilfs- und Nebengeschäfte zu tätigen. Sie sind weiter berechtigt, sämtliche Geschäfte zu tätigen, die geeignet erscheinen, den Gegenstand des Unternehmens mittelbar oder unmittelbar zu fördern. Ausgenommen sind Geschäfte, zu denen die Goldag einer besonderen Genehmigung bedürfen.
§ 4 Gesellschafter, Gesellschaftskapital, Kauf von Chips, Zeichnen von Anteilen, Einlageverpflichtung
(1) Gesellschafter sind zunächst
a) die Gold Verwaltungs GmbH, Königswall 38, 44137 Dortmund,
- als Gründungsmitglied und geschäftsführende Gesellschafterin
b) die Gold Security GmbH & Co. KG, Füllenbachstr. 6, 40474 Düsseldorf,
- als Gründungsmitglied und Verwalter
c) die Gold Investment GbR, Füllenbachstr. 6, 40474 Düsseldorf
- als Gründungsmitglied
(2) Der Abschluss dieses Vertrages wird im Rahmen tatsächlichen Handelns von potentiellen Mitgliedern durch Anteilszeichnung einer jeden Goldag angetragen und tritt mit der Annahme durch die jeweilige Goldag in Kraft, sofern nichts anderes von den Parteien gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 schriftlich bestimmt wird. Die Willenserklärung des Vertragsangebotes geschieht durch Anteilszeichnung per Mausklick auf der Internetplattform www.goldag.de. Bei Premiummitgliedern ist der Verwalter durch den Verwaltungsvertrag berechtigt aber nicht verpflichtet, namens und in Vollmacht der Mitglieder Gesellschafts-verträge mit den Goldag abzuschließen, die sich im Vertragszeitraum gründen und für Premiummitglieder die Anteile zu zeichnen, sofern die entsprechende Goldag für diese im Premium-Club reserviert ist. In diesem Fall gibt das potentielle Mitglied die Willenserklärung des Vertragsangebotes durch einen durch den bezeichneten Verwaltungsvertrag bevollmächtigten Verwalter ab. Für die Beteiligungen und Anteilszeichnungen durch den Verwalter gelten die Bestimmungen des Verwaltungsvertrages.
Alle Mitglieder verzichten ausdrücklich auf den Zugang einer Annahme-erklärung seitens der Goldag, dessen Nachweis somit für ein Zustandekommen dieses Vertrages nicht notwendig ist.
(3) Das Gesellschaftskapital wird gebildet aus Gesellschaftereinlagen zu je EUR 1,-/Anteil. Die Anzahl der Anteile ergibt sich aus der Höhe des Goldpreises bezogen auf den Wert des/der jeweils angebotenen Barrens/Münze, wie auf der Internetseite www.goldag.de dargestellt, sowie den anfallenden Servicege-bühren und Entgelten.
(4) In dem Fall, dass von dem Verwalter bei Premiummitgliedern aufgrund einer Akquisition über Telefonvertrieb externer Vertriebspartner ein Aufschlag auf den Anteilspreis von ca. 0,20 € erhoben wurde, ist dieser Aufschlag nicht Teil des Anteilspreises, sondern wird als Vertriebspauschale durch den Verwalter zu Vergütungszwecken abgespalten und auf von den Goldag abge-sonderten Konten verbucht, bevor die Anteile gezeichnet werden.
(5) Die Gründungsgesellschafter zeichnen zunächst je einen Anteil (Grün-dungseinlage). Darüber hinaus können sie nach dem Ablauf der Laufzeit so viele Anteile zeichnen, wie nötig ist, um den Gesellschaftszweck endgültig zu erreichen. Die Regelung über die Laufzeit bestimmt sich nach den AGB der Betreiberin der Internetplattform www.goldag.de, die als Teilnahmebedin-gungen in diesen Vertrag einbezogen und im Anhang an diesen Vertrag einsehbar sind. Dabei ist es den Gründungsgesellschaftern vorbehalten, wer von ihnen die weiteren Anteile erwirbt.
(6) Um Anteile zeichnen zu können, müssen vom Mitglied zuvor von der Gold AG sog. „Chips“ gekauft und über die Internetplattform www.goldag.de auf einem Mitgliedskonto verbucht werden. Weiteres regeln die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gold AG, die als Teilnahmebedingungen mit in diesen Vertrag einbezogen und am Ende des Vertragstextes einsehbar sind.
(7) Premiumkunden erwerben keine Chips. Der Verwalter ist im Vertrags-verhältnis zu diesen berechtigt, aber nicht verpflichtet, Anteile direkt aus den monatlichen Beiträgen in die Goldag zu zeichnen, die im Premium-Club für die Premiummitglieder reserviert sind.
(8) Es ist vorgesehen, dass der Verwalter die Gesellschaftseinlage der Mitglieder in eigenem Namen, wirtschaftlich jedoch für Rechnung und im Interesse der Mitglieder, erbringt und hält, sofern sie diesem Geschäfts-besorgungsaufträge nach Maßgabe eines abgeschlossenen Verwaltungsver-trages erteilt haben und/oder erteilen werden.
(9) Der Verwalter soll für jeden von ihm gehaltenen Anteil auf Verlangen erklären, für welches der Mitglieder er diesen treuhänderisch hält.
(10) Die Mitglieder sind als Gesellschafter wie die Gründungsgesellschafter entsprechend ihrer Einlage am Gesellschaftsvermögen beteiligt. Die Stimm-rechte entsprechen bei Abstimmungen nicht der Höhe der Beteiligung. Jedes Mitglied / jeder Gründungsgesellschafter hat eine Stimme. Die Bestimmung nach § 9 Abs. 4 dieses Vertrages bleibt unberührt.
(11) Der Verwalter ist zur Zeichnung seiner für die Mitglieder übernommenen Anteile als Einlage nur insoweit verpflichtet, wie ihm von den jeweiligen Mitgliedern entsprechende Mittel zur Verfügung gestellt wurden. Die Verpflichtung der Mitglieder zur Erbringung der von ihnen übernommenen Beteiligungssummen bleibt unberührt.
(12) Der Verwalter erfüllt seine Einlageverpflichtung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 dieses Vertrages dadurch, dass er die ihm aufgrund der Verwaltungs- und Treuhandverträge zustehenden Zahlungsansprüche gegen die Mitglieder an die dies hiermit annehmenden Goldag abtritt, bzw. die an ihn geleisteten Zahlungen der Mitglieder weiterleitet.
(13) Sofern das zwischen Verwalter und Mitglied bestehende Treuhandver-hältnis – beispielsweise durch Kündigung – beendet wird oder ein Verwaltungs-vertrag aus sonstigen Gründen nicht zur Durchführung gelangt und der Verwalter deshalb teilweise aus der Gesellschaft ausscheidet, ist die geschäfts-führende Gesellschafterin unter der Befreiung des Verbotes der Selbstkontra-hierung berechtigt, die zur Aufhebung entsprechenden notwendigen Erklärun-gen abzugeben, bzw. entgegen zu nehmen und Handlungen vorzunehmen.
(14) Der Verwalter ist auf Verlangen der geschäftsführenden Gesellschafterin verpflichtet, im Falle des Zahlungsverzuges eines Mitgliedes von dem ihm gemäß dem entsprechenden Verwaltungsvertrag zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch zu machen.
(15) Die Berechtigung des Verwalters, für diese Tätigkeiten eine Vergütung zu erhalten, bleibt unberührt und ist Inhalt des gesondert abzuschließenden Verwaltungsvertrages.
§ 5 Mitglieder
Im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander werden die Mitglieder, für welche der Verwalter die Anteile treuhänderisch hält, wie unmittelbar betei-ligte Gesellschafter behandelt. Dies gilt u.a. für die Ausübung mitgliedschaft-licher Rechte, insbesondere aber auch für die Beteiligung am Vermögen der Goldag, am Gewinn und Verlust im Rahmen von § 3 Abs. 4 dieses Vertrages im Falle einer vorzeitigen Auflösung, bei der Bestimmung der Rechtsnachfolge bei Erreichen des Gesellschaftszweckes, sowie an einem Auseinandersetzungs-guthaben und/oder einem Liquidationserlös bei Unmöglichkeit des Erreichens.
§ 6 Mittelverwendung
Die von den Goldag vorzunehmende Mittelverwendung ist an die Förderung des Gesellschaftszwecks sowie an § 3 der gemäß § 8 dieses Vertrages gesondert abgeschlossenen Geschäftsführungsvereinbarung gebunden.
§ 7 Gesellschafterkonten
(1) Die Einlagen der Mitglieder werden vom Verwalter, nach Abspaltung der Servicegebühren und Dienstleistungsentgelte, zunächst auf einem Treuhand-konto erfasst. Der Nachweis der Zuordnung dieses Treuhandkontos des Verwalters zu den jeweiligen Mitgliedern erfolgt in der gesondert EDV-geführten Gesellschafterauflistung.
(2) Am Ende der Laufzeit eines jeden Angebotes auf Goldkauf werden die Einlagen nach Maßgabe des § 11 dieses Vertrages auf ein vom Rest des Gesell-schaftsvermögens getrenntes Konto des geschäftsbesorgenden Treuhänders weitergeleitet.
(3) Die Salden auf den Konten des Verwalters wie des geschäftsbesorgenden Treuhänders sind unverzinslich. Es besteht keine Nachschussverpflichtung.
(4) Die Einlagen der Gründungsmitglieder und die Rücklagen für Servicege-bühren und Dienstleistungsentgelte gelten als sonstiges Gesellschaftsvermögen und sind von der geschäftsführenden Gesellschafterin nach Maßgabe der Geschäftsführungsvereinbarung zur Vergütung von Verwalterleistungen und sonstigen Leistungen dritter Personen oder Firmen zu verwenden.
(5) Im Fall der §§ 4 Abs. 3 Satz 2, 13 Abs. 2 Satz 2 dieses Gesellschafts-vertrages sind die Gründungsgesellschafter berechtigt, ihre Gründungsanteile als zusätzliche Einlagen nach Abs. 1 auf das entsprechende Konto des geschäftsbesorgenden Treuhänders weiterzuleiten.
§ 8 Geschäftsführung und Vertretung
(1) Zur Geschäftsführung und Vertretung wird die Gold Verwaltungs GmbH, Königswall 38, 44137 Dortmund bestellt. Die Geschäftsführungsbefugnis erstreckt sich auf die Vornahme aller Geschäfte, die zum üblichen Betrieb der Goldag gehören.
(2) Die Übertragung von Geschäftsführungsaufgaben auf Dritte ist zulässig.
(3) Die geschäftsführende Gesellschafterin ist von dem Verbot der Selbstkon-trahierung befreit und kann mit sich in eigenem Namen oder als Vertreterin Dritter Rechtsgeschäfte vornehmen. Insbesondere kann sie auch in eigenem Namen und für eigene Rechnung handeln. Sie ist berechtigt, Untervollmachten zu erteilen.
(4) Die geschäftsführende Gesellschafterin führt die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
(5) Schadenersatzansprüche der übrigen Gründungsgesellschafter und/oder der Mitglieder gegen die geschäftsführende Gesellschafterin aus dem Gesell-schaftsverhältnis bestehen lediglich bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung. Diese Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis verjähren sechs Monate nach Kenntnis von Schäden, spätestens jedoch drei Jahre nach Vornahme / Unterlassung der zum Schadenersatz verpflichtenden Handlung.
(6) Es gelten die Bestimmungen der separat zwischen den Goldag und der Gold Verwaltungs GmbH geschlossenen Geschäftsführungsvereinbarung.
§ 9 Beschlussfassung
(1) Die Gründungsgesellschafter und gemäß § 5 dieses Gesellschaftsvertrages die Mitglieder fassen Beschlüsse ausschließlich in Gesellschafterversamm-lungen.
(2) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Grün-dungsgesellschafter (gemäß § 4 Abs. 1 Ziff. a-c) ordnungsgemäß geladen wurden, wobei der Verwalter die Gestaltungsrechte für die Mitglieder in der Gesellschafterversammlung ausübt. Abweichungen des Verwalters bei der Ausübung dieser Gestaltungsrechte von den Bestimmungen des gesondert abzuschließenden Verwaltungsvertrages bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder.
(3) Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht in diesem Vertrag oder durch das Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt eine Abstimmung als gescheitert. Absatz 4 bleibt davon unberührt.
(4) Aus dem Grund, dass kein Gründungsgesellschafter/Mitglied in der Gesellschafterversammlung bei der Gesellschafterauswahl und Auflösung der Gesellschaft gemäß § 12 dieses Vertrages mehr als 50 % der Stimmen auf sich vereinigen kann, wird eine Auswahl nach dem Wahrscheinlichkeitsprinzip bezogen auf die Anzahl der gezeichneten Anteile gemäß § 13 dieses Vertrages durchgeführt.
§ 10 Gesellschafterversammlung
(1) Eine Gesellschafterversammlung findet statt, wenn der Verwalter auf Anweisung von Mitgliedern, die mindestens 30 % der Anteile vertreten, dies verlangt, bzw. die geschäftsführende Gesellschafterin die Einberufung einer Gesellschafterversammlung im Interesse der Goldag für notwendig hält.
(2) Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung erfolgt unter Bekannt-gabe der Tagesordnung und unter Wahrung einer angemessenen Frist.
(3) Die Gesellschafterversammlung kann auch mittels Telefon- oder Internet-konferenzschaltung durchgeführt werden.
(4) Die Gesellschafterversammlung wird von der geschäftsführenden Gesell-schafterin geleitet. Sie ist berechtigt, einen Vertreter mit der Leitung zu beauftragen.
(5) Die Gründungsgesellschafter sowie die Mitglieder können sich in der Gesellschafterversammlung nur durch eine schriftlich bevollmächtigte Person vertreten lassen, Mitglieder nur durch solche Personen, die der Verwalter bei Überlassung des Stimmrechts im Verwaltungsvertrag zulässt.
(6) Die geschäftsführende Gesellschafterin ist berechtigt, im Interesse der Goldag auch andere Personen an der Gesellschafterversammlung teilnehmen zu lassen, wenn sie deren Erscheinen für erforderlich oder zweckmäßig hält.
§ 11 Treuhänder
(1) Die Goldag schließen mit einem geschäftsbesorgenden Treuhänder einen Geschäftsbesorgungsvertrag ab. Inhalt dieses Vertrages ist:
Der Treuhänder ist verpflichtet, die Gesellschaftereinlagen sowie das sonstige Gesellschaftsvermögen getrennt voneinander auf Verlangen der Goldag entgegen zu nehmen, auf gesonderten Konten zu verwahren und nach Maßgabe der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, wie im Gesellschafts- und Verwaltungsvertrag vorgesehen, zu verwenden.
Er ist nach Beendigung der Goldag verpflichtet, Anweisungen derer Rechtsnachfolger nach Maßgabe des Gesellschafts- und Verwaltungs-vertrages entgegen zu nehmen und auszuführen, sofern es sich um Anweisungen zur vertragsgemäßen Abwicklung und Erfüllung der unter § 12 Abs. 3 dieses Vertrages bezeichneten Vorverträge zum Abschluss eines Vermittlungsvertrages mit dem Ziel eines Golderwerbs handelt.
Er nimmt die jeweiligen Verträge und Optionsrechte sowie alle anderen Geschäftsdokumente in Verwahrung.
(2) Die geschäftsführende Gesellschafterin wird ermächtigt, den hierfür notwendigen Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem geschäftsbesorgenden Treuhänder nach Maßgabe dieses Gesellschaftsvertrages und des gesonderten Verwaltungsvertrages zu schließen. Eindeutige Abweichungen bedürfen der Zustimmung der Mitglieder, vertreten durch den Verwalter.
(3) Die Mitglieder und Gründungsgesellschafter erteilen dem Treuhänder mit Eintritt in die Goldag bereits alle notwendigen Weisungen zur Realisierung einer Vorteils- und Ertragserzielung, unter der Bedingung, dass eine Auswahl als Rechtsnachfolger der Goldag erfolgt. Die Erklärenden verzichten dabei auf die Bestätigung des Treuhänders, dass die Bedingung eingetreten ist und die Weisung ausgeführt wird. Eine Verpflichtung des Treuhänders zur Ausführung der Weisungen besteht erst, wenn der nach § 12 Abs. 4 dieses Gesellschaftsvertrages zu zahlende Aktionspreis an den Treuhänder entrichtet wurde.
(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Geschäftsbesorgungsvertrages.
§ 12 Ausscheiden von Gesellschaftern, Beendigung, Liquidation und Auseinandersetzung, Kündigung
(1) Bei Kündigung oder Ausschluss sowie bei Ausscheiden eines Gründungsgesellschafters und/oder Mitgliedes aus sonstigen Gründen werden die Goldag nicht aufgelöst, sondern nach Ausscheiden des/der Betroffenen bis zu ihrer vertragsgemäßen Beendigung fortgesetzt.
(2) Die geschäftsführende Gesellschafterin übernimmt die Auseinandersetzung der Gründungsgesellschafter und Mitglieder nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften sowie der nachfolgenden Bestimmungen und reguliert die ausste-henden Verbindlichkeiten der Goldag aus dem Gesellschaftsvermögen. Sie ist berechtigt, diese Aufgabe auch durch Dritte ausführen zu lassen.
(3) Nach Ablauf der Laufzeit nimmt die geschäftsführende Gesellschafterin im Namen der Goldag das Angebot der European Property Services B.V, NL 5911, nachfolgend „Vermittler“, auf Abschluss eines Vorvertrages auf Vermittlung eines besonders günstigen Kaufvertrages bzgl. bestimmter Goldbarren oder -münzen an. Inhalt dieses Vorvertrages ist ein Optionsrecht auf Kaufvertragsvermittlung bzgl. des in der Seriennnummer der jeweiligen Goldag bezeichneten Angebotes auf Goldkauf. Nach Abschluss dieses Vorvertrages ist der Gesellschaftszweck als erreicht anzusehen, wenn derjenige Gründungsgesellschafter/dasjenige Mitglied ausgewählt wurde, der/das die Option auf Kauf der Gesellschaftsrechte und damit auf diesen Vorvertrag durch Rechtskauf und Anwachsung seinerseits erwirbt.
(4) Die Gesellschafter beschließen in der Gesellschafterversammlung nach Maßgabe des § 13 dieses Gesellschaftsvertrages durch Auswahl, welches Mitglied/welcher Gründungsgesellschafter Rechtsnachfolger der jeweiligen Goldag durch Erwerb aller Gesellschafterrechte werden soll. Diesem überträgt die jeweilige Goldag mit Feststellung des Auswahlergebnisses das Optionsrecht auf Rechtskauf aller ihrer Gesellschafter- und Gesellschaftsrechte. Danach scheiden die nicht ausgewählten Mitglieder aus den Goldag ohne einen Auseinandersetzungsanspruch aus.
Sind alle nicht ausgewählten Mitglieder ausgeschieden, erwirbt der ausge-wählte Gründungsgesellschafter/das ausgewählte Mitglied aufgrund seines Optionsrechtes mittels Rechtskauf durch die Zahlung des Aktionspreises die Gesellschafterrechte der jeweiligen Goldag. Für diesen Rechtskauf ist in dem Aktionspreis ein Kaufpreis für die Gesellschafterrechte enthalten, der sich in seiner Höhe an dem o.g. Laufzeitmodell orientiert. Der gesamte Aktionspreis wird vom Mitglied zunächst über die Goldag an den geschäftsbesorgenden Treuhänder entrichtet. Dieser leitet den (Rechts-)Kaufpreis als Vergütung von Servicetätigkeiten an die Betreiberin der Internetplattform www.goldag.de weiter. Zusätzlich ist in dem Aktionspreis ein sog. Restgoldpreis enthalten, der später Teil der Gegenleistung für das eingestellte Angebot auf Goldkauf einer Bank ist. Dieser Teil des Aktionspreises orientiert sich am Startpreis der Goldbarren/ -münzen und wird vom geschäftsbesorgenden Treuhänder an den Vermittler weitergeleitet, der diese Summe an die Bank entrichtet, wenn das Mitglied die Übereignung physischen Goldes wünscht. Weitere Einzelheiten zur Entstehung dieses aus den obigen Komponenten bestehenden Aktionspreises und zur Laufzeit sind den AGB der Betreiberin der Internetplattform www.goldag.de zu entnehmen. Falls der ausgewählte Gründungsgesellschafter oder das ausgewählte Mitglied seine Auswahl nach 21 Tagen noch nicht bestätigt hat, können die Goldag ihr Angebot auf Erwerb der Gesellschafterrechte zurücknehmen. Gleiches gilt, wenn dieser den Aktionspreis oder den Kaufpreis für vorher bei der Gold AG erworbene Chips nicht nach 21 Tagen entrichtet hat oder als Premiummitglied mit fälligen Monatsbeiträgen im Rückstand ist. Dementsprechend gelten die Bestimmungen der Ziffer 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Betreiberin der Internetplattform www.goldag.de.
(5) Nach Weiterleitung des Aktionspreises scheiden die Gründungsgesell-schafter, die nicht ausgewählt wurden, aus den Goldag aus. Alle zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Vermögenswerte und Rechte der Goldag wachsen dem ausgewählten Gründungsgesellschafter oder Mitglied an und die Goldag lösen sich ohne eine weitere Auseinandersetzung auf.
Ansonsten gelten die Regelungen des § 11 Abs. 3 dieses Gesellschaftsver-trages. Ein Wegfall der Weisungsberechtigung aufgrund von § 11 Abs. 3 Satz 3 dieses Vertrages entbindet das ausgewählte Mitglied nicht von seiner Verpflichtung zur Zahlung.
In dem Fall, dass es zu keiner Beteiligung von einem oder mehreren Gründungsgesellschaftern bei der Gesellschafterauswahl kommt, gilt Satz 1 dieses Absatzes mit der Einschränkung, dass die Gründungsgesellschafter vor dem nach § 13 dieses Vertrages durchzuführenden Auswahlverfahren berechtigt sind, ihre Gründungseinlage dem sonstigen Gesellschaftsvermögen zu entnehmen.
(6) Die Gründungsgesellschafter und Mitglieder nehmen zur Kenntnis, dass die Zuordnung der Gesellschafterrechte auf einen Gründungsgesellschafter oder ein Mitglied und damit die Rechtsnachfolge der Goldag selbst einen steuerlichen Aufgabegewinn darstellt, der ihm als solcher zugerechnet wird und in eigener Verantwortung zu versteuern ist.
(7) Die Mitglieder verzichten während der Dauer der Goldag auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung.
§ 13 Auswahlverfahren und Auseinandersetzungsbilanz
(1) Ist die Laufzeit der den Goldag zugrunde liegenden Angeboten auf der Internetplattform www.goldag.de abgelaufen, steht die Gesellschafterver-sammlung einer jeden Goldag in der Verpflichtung, nach Scheitern der Abstimmung über die Rechtsnachfolge der Goldag das Auswahlverfahren vorzunehmen. Sie ist berechtigt, sich zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und das Auswahlverfahren auf ihre Weisung hin nach Maßgabe dieser Norm durchführen zu lassen.
(2) Das Auswahlverfahren folgt dem Prinzip der Wahrscheinlichkeit, die Chance auf eine Rechtsnachfolge der jeweiligen Goldag ist somit von der Anzahl der gezeichneten Anteile abhängig. Das Verfahren ist durch die Mitglieder transparent über eine Internet-Übertragung einsehbar und ist durch ein vor Manipulationen gesichertes Computerverfahren oder durch unabhängige Dritte durchzuführen. Die Möglichkeit der Auswahl eines Gründungsgesellschafters bleibt unberührt.
(3) Jeder Anteil ist durch eine fortlaufende Anteilsnummer gekennzeichnet, so dass jedes Mitglied bei der Visualisierung des Auswahlverfahrens auf der Internetplattform www.goldag.de im Mitgliederbereich verfolgen kann, ob eine seiner Anteilsnummern ausgewählt wird. Für Premiummitglieder besteht diese Möglichkeit im Bereich des Premium-Clubs.
(4) Für Premiummitglieder, die vor dem Freischaltung der Internetplattform www.goldag.de für den Internetbetrieb Verwaltungsverträge abschließen, erhalten bereits vor der Freischaltung über ihre Kundendaten einen gesonder-ten Zugang zum Premium-Club der Plattform, um dort die Ergebnisse der Aus-wahlen einsehen zu können. Weiteres regeln die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gold AG.
(5) Die geschäftsführende Gesellschafterin überträgt diese Verpflichtung gemäß Abs. 1 Satz 2 auf den in § 11 des Vertrages bezeichneten geschäfts-besorgenden Treuhänder nach einer gesondert zu treffenden Dienstleistungs-vereinbarung, die als Bestandteil mit in diesen Vertrag einbezogen wird und im Rahmen der Teilnahmebedingungen einsehbar ist. Insoweit ist die geschäfts-führende Gesellschafterin berechtigt, mit diesem eine bindende Vereinbarung auf der Grundlage dieses Vertrages zu treffen.
(6) Die geschäftsführende Gesellschafterin erstellt unverzüglich nach Auflö-sung eine Auseinandersetzungsbilanz über den Bestand des Vermögens der Goldag. Sie unterrichtet die Gründungsgesellschafter und die Mitglieder über den Vermögensbestand und verteilt einen etwaigen Überschuss. Eine übersandte Auseinandersetzungsbilanz gilt mit Ablauf von 14 Tagen nach deren Zugang als genehmigt und wird elektronisch versandt.
§ 14 Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Dieser Vertrag unterliegt dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland, mit Ausnahme des deutschen Kollisionsrechts.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag sowie über das Zustandekommen dieses Vertrages ist der Sitz der Goldag, sofern dies gesetzlich zulässig vereinbart werden kann.
§ 15 Schriftformklausel
(1) Änderungen oder Erweiterungen dieser Vereinbarung unterliegen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden verlieren mit Wirksamkeit dieses Vertrages ihre Gültigkeit.
(2) Die auslegungsrelevante Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch.
§ 16 Salvatorische Klausel, Inkrafttreten
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt die gesetzliche Regelung.
(2) Entsprechendes gilt, wenn sich bei Durchführung des Vertrages eine ergän-zungsbedürftige Lücke ergeben sollte.
(3) Dieser Vertrag tritt mit dem Datum seiner Unterzeichnung in Kraft, sofern nichts anderes von den Parteien gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 schriftlich bestimmt wird.
Stand: 01.12.2009
Weitere Teilnahmebedingungen:
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gold AG
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vermittlerin
Verwaltungsvertrag der Goldag
Dienstleistungsvereinbarung zur Gesellschafterauswahl