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Verwaltungsvertrag der Goldag

Verwaltungsvertrag

Zwischen
den den Goldag GbR beitretenden Teilnehmern (nachfolgend „Mitglieder“ genannt)


und der
Gold Security GmbH & Co. KG, Füllenbachstr. 6, 40474 Düsseldorf (nachfolgend „Verwalter“ genannt)
 
Stand:01.12.2009


Im nachstehenden Verwaltungsvertrag finden die den Goldag (Nummer xx.xxxx bis yy.yyyy) GbR beitretenden  Mitglieder Gewährleistungsbestimmun-gen (§§ 9; 10) und Kündigungsbedingungen (§ 12) sowie Bestimmungen zur Ausübung und den Rechtsfolgen ihres Widerrufsrechts (§ 13).

Präambel

Gegenstand der nachfolgenden Vereinbarungen ist die Regelung der Begrün-dung einer Vielzahl von Beteiligungen in Folge an nicht auf Dauer angelegten Gesellschaften bürgerlichen Rechts (nachfolgend „Goldag“ genannt). Zweck dieser Goldag ist die Vorteils- und Ertragserzielung eines Gesellschafters gemäß § 3 ihres Gesellschaftsvertrages.
Die Mitglieder haben jeder für sich dem Verwalter gegenüber erklärt, sich mittelbar an den Goldag zu beteiligen und den Abschluss des nachstehenden Verwaltungsvertrages angeboten. Die Gesellschaftsverträge der Goldag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Betreiberin der Website www.goldag.de (nachfolgend „Internetplattform“ genannt) sind den Parteien bekannt und Grundlage sowie Bestandteil dieses Verwaltungsvertrages.


§ 1 Zustandekommen, Vertragslaufzeit
(1) Der Verwaltungsvertrag kommt durch Vermittlung und Vertretung der Gold AG zustande. Diese ist durch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen bevollmächtigt sowie im Innenverhältnis beauftragt aber nicht verpflichtet, dem Verwalter im Namen und auf Rechnung des Mitglieds ein Angebot auf Abschluss dieses Vertrages zu machen.
(2) Bei einem Auftrag des Mitglieds über die Internetplattform ist die Vertragslaufzeit dieses Vertrages an die Goldag gebunden, für die das Mitglied Anteile zeichnet. Für jede Goldag muss daher der Abschluss eines gesonderten Verwaltungsvertrages in Auftrag gegeben werden. Ist die entsprechende Goldag, an denen das Mitglied beteiligt war, aufgelöst, so endet dieser Verwaltungsvertrag ohne weitere Erklärungen. Bei der Zeichnung neuer Anteile wird für das Mitglied ein neuer Verwaltungsvertrag geschlossen. Der Auftrag dazu wird vom Mitglied im Rahmen schlüssigen Handelns durch das Zeichnen von Goldag-Anteilen auf der Internetplattform www.goldag.de erteilt.
(3) Sofern die Mitglieder einen Verwaltungsvertrag mit dem Verwalter über den Telefonvertrieb der Gold AG abgeschlossen haben (im Folgenden „Premium-mitglieder“ genannt), kommt der Verwalter seinen vertraglichen Informations-pflichten im Premium-Club der Internetplattform www.goldag.de (im Folgenden „Premium-Club“ genannt) gesondert nach. In diesem Fall ist die Gold AG durch einen gesondert abgeschlossen Geschäftsbesorgungsvertrag im Namen und auf Rechnung des Premiummitglieds zur Abgabe eines Vertragsangebotes bevollmächtigt und im Innenverhältnis beauftragt, aber nicht verpflichtet.
(4) Mit Premiummitgliedern wird dieser Verwaltungsvertrag für den Mindest-zeitraum von 3 Monaten abgeschlossen. In diesem Zeitraum ist der Verwalter  berechtigt, aber nicht verpflichtet, für das Premiummitglied Anteile an allen Goldag zu zeichnen, die in diesem Zeitraum im Premium-Club der Internetplattform angeboten werden.
Die Vertragslaufzeit verlängert sich automatisch um weitere 3 Monate, sofern das Mitglied nicht nach den Regeln des § 12 dieses Vertrages wirksam kündigt.
Schließt das Mitglied den Verwaltungsvertrag bis zum 12. eines Kalendermonats ab, so beginnt die Vertragslaufzeit am 01. des Folgemonats. Liegt der Vertragsschluss zeitlich nach dem 12. eines Monats, ist als Vertragsbeginn der 01. des übernächsten Monats anzusehen, sofern das Mitglied nicht schriftlich oder fernmündlich auf einen früheren Vertragsbeginn besteht und seinen Zahlungsverpflichtungen zum vorverlegten Termin nachkommt.
(6) Der endgültige Vertragsschluss erfolgt durch die rechtzeitige Annahme des Verwalters. Die Annahmeerklärung erfolgt schriftlich, (fern-)mündlich oder in sonstiger Art und Weise. Das Mitglied verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung des Verwalters; der Zugang dieser Erklärung ist also für das Zustandekommen dieses Verwaltungsvertrages nicht erforderlich. Der Verwalter kann die Annahme des Verwaltungsvertrages verweigern, wenn begründete Zweifel bestehen, dass das Mitglied seine Verpflichtungen, insbesondere seine Zahlungsverpflichtungen, erfüllen wird.
(5) Weiteres ist den AGB der Internetplattform zu entnehmen.


§ 2 Gegenstand des Treuhandverhältnisses
(1) Der Verwalter übernimmt für das Mitglied Anteile an den Goldag gemäß der Erklärung des Mitgliedes und der Annahmeerklärung des Verwalters und hält diese im Außenverhältnis treuhänderisch im eigenen Namen, aber im Innen-verhältnis ausschließlich für Rechnung und im Interesse des Mitgliedes. Die Beteiligung erfolgt in unteilbaren Anteilen an den Goldag. Der Preis eines Anteils beträgt 1,- €. Im Anteilspreis enthalten ist die Vergütung für den ge-schäftsbesorgenden Treuhänder sowie die Service-, Porto- und Bearbeitungs-gebühren. Im Anteilspreis ist ebenfalls die Vergütung für den Verwalter sowie den geschäftsführenden Gesellschafter enthalten. Dem Mitglied wird auf Anfor-derung eine genaue Aufteilung des Anteils in Gesellschaftseinlagen und solche Gebühren und Dienstleistungsentgelte zur Verfügung gestellt, die von dem Anteilspreis abgespalten werden.
(2) Premiummitglieder erteilen dem Verwalter ausdrücklich eine Vollmacht nach den Regelungen des bürgerlichen Gesetzbuches, für sie Gesellschafts-verträge mit den Goldag zu schließen, die innerhalb der Vertragslaufzeit dieses Verwaltungsvertrages im Premium-Club der Internetplattform veröffentlicht werden und Gesellschafter aufnehmen.
(3) Der Verwalter ist berechtigt, für weitere Mitglieder Anteile an den Goldag treuhänderisch zu erwerben und zu verwalten. Der Verwalter ist ebenfalls berechtigt, eine eigene Beteiligung an den Goldag gemäß § 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages zu erwerben.
(4) Der Verwalter ist berechtigt, sich zur Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben geeigneter Erfüllungsgehilfen zu bedienen. Dies gilt auch für die im Rahmen des Zahlungsverkehrs mit der Gesellschaft bzw. den Mitgliedern zu treffenden Maßnahmen und die Ausübung der gesellschaftsvertraglichen Mitgliedschaftsrechte.
(5) Die von den Mitgliedern erteilte Vollmacht umfasst auch weitere Beteiligun-gen an gleichgerichteten Gesellschaften, sofern es sich um Beteiligungen gleicher Zielrichtung handelt, die Vorgaben des Verwaltungsvertrages im Übrigen beachtet werden und diese Vereinbarung nicht gekündigt wird.
(6) Der Verwalter ist von dem Verbot der Selbstkontrahierung befreit und kann mit sich in eigenem Namen oder als Vertreter Dritter Rechtsgeschäfte vornehmen. Insbesondere kann der Verwalter auch in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handeln. Der Verwalter ist berechtigt, Untervollmachten zu erteilen.
(7) Der Verwalter ist den Weisungen des Mitgliedes unterworfen und hält die Beteiligung im Übrigen nur unter Beachtung von Recht und Gesetz sowie der bestehenden AGB, Beschlüsse und Verträge nebst allen damit verbundenen und dem Gesellschaftsvertrag entsprechenden Gewinnbezugsrechten und sonstigen Nebenrechten. Bei der Auswahl des am Gesellschaftsvermögen partizipierenden Mitgliedes/Gründungsgesellschafters in der Gesellschafterver-sammlung nach §§ 12, 13 des Gesellschaftsvertrages kann sich jedes Mitglied in Vertretung durch den Verwalter nur selbst wählen. Der Verwalter kann von dem Mitglied nicht verpflichtet werden, dort für ein anderes Mitglied oder einen anderen Gründungsgesellschafter zu stimmen. Der Verwalter vermittelt ausdrücklich keine Verträge zwischen dem Mitglied und Dritten.


§ 3 Ausführung des Verwaltungsvertrages und Einzahlung der Zeichnungssumme
(1) Der Verwalter wird den ihm erteilten Auftrag durch treuhänderische Übernahme von Anteilen für das Mitglied erst erfüllen, wenn
a.) sein Beitritt als Treuhandgesellschafter der Goldag vollzogen ist;
b.) die in der Präambel genannten Gesellschaftsverträge der Goldag in Kraft getreten sind;
c.) ihm entsprechende Verwaltungsaufträge erteilt worden sind, dass er die ihm in den Gesellschaftsverträgen erteilte Ermächtigung zur Weiterleitung der  Gesellschaftsanteile gemäß § 7 des Gesellschaftsvertrages erfüllen kann, bzw. ihm jeweils verbindliche und unwiderrufliche Angebote auf Abschluss ent-sprechender Verwaltungsverträge vorliegen. Die Ausführung des Verwaltungs-auftrages durch Übernahme von Anteilen für das Mitglied kann jedoch auch bereits dann erfolgen, wenn anders als durch die Übernahme von Einlagever-pflichtungen durch Mitglieder die Anteilsübernahme sichergestellt erscheint.
(2) Die Internetplattform ist unmittelbar dem Verwalter verpflichtet, die zur Erfüllung der auf das Mitglied entfallenden Einlageverpflichtung notwendigen sowie die anderweitig anfallenden Entgelte nach Zeichnung des Mitglieds auf der Internetplattform gemäß § 2 Abs. 1 dieses Verwaltungsvertrages aus dem Mitgliedskonto einzuzahlen. Bei Premiummitgliedern entfällt diese Verpflichtung auf das Mitglied selbst. Bei allen Mitgliedern gilt dies unabhängig von den für die Erfüllung der Einlageverpflichtung aufgeführten Fälligkeitsvoraussetzungen.
(3) Der Verwalter hat in den Gesellschaftsverträgen die ihm aufgrund dieses Verwaltungsvertrages gegen jedes einzelne Mitglied zustehenden Zahlungs-ansprüche an die Goldag abgetreten. Die Einziehung der Zahlungsforderung erfolgt durch den Verwalter oder einen von ihm beauftragten Dritten. Dieser informiert das Mitglied darüber, dass der Betrag ohne schriftliche Einzugsermächtigung oder auf andere Art und Weise (z.B. durch Rechnung) eingezogen werden soll. Das Mitglied erteilt dem Verwalter ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln die Zustimmung, den fälligen Betrag mittels Lastschrift einzuziehen, sofern keine andere Zahlungsform ausdrücklich vereinbart wird. Berücksichtigt werden nur vollständige und unwiderrufliche Gutschriften. Nicht berücksichtigt werden etwaige Guthaben des Mitgliedes aus Auszahlungs- oder Auseinandersetzungsansprüchen gegen weitere Goldag, an denen er in der Vergangenheit beteiligt war. Für bestimmte Dienstleistungen, die in Gebührentabellen des Verwalters enthalten sind, berechnet der Verwalter Entgelte / Gebühren. Der Verwalter stellt dem Mitglied die Gebührentabellen auf Anforderung zur Verfügung.
(4) Der Verwalter bestätigt dem Mitglied die Goldag, an denen es beteiligt ist, sowie die Anzahl der Anteile. Die Goldag informieren das Mitglied über den Verwalter oder einen beauftragten Dritten auf der Internetplattform oder schriftlich, sobald die Laufzeiten der für die Goldag eingestellten Goldangebote abgelaufen sind und mit der Auswahl eines Gesellschafters im Sinne des Gesellschaftsvertrages begonnen wird. Ebenso informiert der Verwalter das Mitglied über die Internetplattform oder schriftlich, zu welchem Zeitpunkt und unter welcher Internetadresse das Mitglied die Gesellschafterauswahl im Rahmen einer virtuellen Gesellschafterversammlung verfolgen kann.
(5) Der Verwalter erteilt den Mitgliedern entsprechend dem Bericht der Goldag Rechenschaft, insbesondere über die Ergebnisse der Beteiligungen und der Gesellschafterauswahl. Der Bericht kann durch einen Bericht der Goldag oder Dritter ersetzt werden.


§ 4 Abtretungen und Stimmrechtsüberlassung
(1) Der Verwalter tritt hiermit dem Mitglied die Ansprüche aus den treu-händerisch gehaltenen Gesellschaftsbeteiligungen auf den festzustellenden Gewinn, die Ausschüttung sowie auf dasjenige, was ihm im Falle seines Aus-scheidens aus der Gesellschaft zusteht, in dem Umfang ab, wie diese An-sprüche dem Mitglied nach Maßgabe dieses Verwaltungsvertrages gebühren.
(2) Der Verwalter nimmt die Rechte des Mitgliedes in den jeweiligen Gesell-schafterversammlungen und bei schriftlichen Beschlussfassungen wahr. Er übt sein Stimmrecht unter Berücksichtigung der Weisungen und der Interessen des Mitgliedes sowie unter Beachtung seiner gesellschafterlichen Treuepflicht gegenüber den anderen Mitgliedern aus.


§ 5 Treuhandverwaltung
Der Verwalter hat das Treuhandvermögen getrennt von seinem sonstigen Ver-mögen zu halten und zu verwalten. Dies gilt insbesondere für Vertriebs-aufschläge, die auf die Beteiligungen aufgrund von Telefonakquise des Mitglieds erhoben werden. Gleiches gilt für Vermögen, das der Verwalter während der Vertragsdurchführung zu Gunsten der Goldag empfängt, soweit es nicht vom geschäftsbesorgenden Treuhänder oder der geschäftsführenden Gesellschafterin selbst verwaltet wird. Der Verwalter kann nicht verpflichtet werden, das Vermögen zinsgünstig anzulegen. Der Verwalter wird alles, was er in Ausführung dieses Verwaltungsvertrages erlangt hat, an das Mitglied herausgeben, soweit diesem dies nach dem Verwaltungsvertrag zusteht.


§ 6 Mitgliederregister, Datenschutz
(1) Der Verwalter führt über sämtliche Mitglieder ein Register, in dem Name, Anschrift und Zahl der übernommenen Anteile sowie die jeweiligen Goldag eingetragen sind, an denen das Mitglied beteiligt ist. Das Mitglied ist verpflichtet, unverzüglich alle Änderungen der im Register eingetragenen Angaben dem Verwalter mitzuteilen.
(2) Das Mitglied hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm der Verwalter Angaben über die übrigen Mitglieder macht.
(3) Das Mitglied nimmt zustimmend davon Kenntnis, dass im Rahmen der Beteiligungen personenbezogene Daten in Datenverarbeitungsanlagen gespei-chert werden können. Das Mitglied ist damit einverstanden, dass die in die Projektrealisation eingeschalteten Personen und Unternehmen diese Daten erhalten sowie über die Verhältnisse der Goldag informiert werden. Weiterhin erklärt er sich mit der Weiterleitung der bezüglich seiner Beteiligung geführten Korrespondenz an diese Personen und Unternehmen einverstanden. Eine entsprechende Datenschutzerklärung findet das Mitglied hier.


§ 7 Vergütung
Der Verwalter erhält gemäß § 2 Abs. 1 dieses Verwaltungsvertrages für die Übernahme der Treuhandschaft eine Vergütung. Des Weiteren erhält der Verwalter dafür, dass er den Goldag im Verhältnis zu den Mitgliedern die Tätigkeit abnimmt, welche die Goldag bei einer unmittelbaren Beteiligung der Mitglieder selbst durchzuführen hätten, eine Vergütung durch diese. Die Höhe der Vergütung beträgt insgesamt EUR 0,08 € pro Anteil. Darüber hinaus werden dem Verwalter alle belegmäßigen Barauslagen, die ihm durch seine Tätigkeit im Rahmen dieses Verwaltungsvertrages sowie im Rahmen des Gesellschaftsvertrages entstehen, durch die Goldag ersetzt. Die Vergütung wird durch die Goldag unter Abzug von den Gesellschaftereinlagen namens und in Vollmacht des Verwalters eingezogen und an diesen weitergeleitet.


§ 8 Verfügung über die Beteiligung
(1) Das Mitglied kann die Rechte und Pflichten aus dem Treuhandverhältnis nicht im Wege der Vertragsübernahme auf Dritte übertragen.
(2) Sonstige Verfügungen des Mitgliedes über die Rechte aus diesem Vertrag sind nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zulässig. Sie sind gegenüber den Goldag und dem Verwalter jedoch nur wirksam, wenn das Mitglied den Verwalter über die Verfügung mittels Schriftform in Kenntnis gesetzt hat.

§ 9 Freistellung des Verwalters
Der Verwalter soll nicht verantwortlich sein für EDV-bedingte Fehler, die Verwaltung oder Geschäftsführung der Goldag oder für den Inhalt der Verträge. Der Verwalter gibt keinerlei Garantie und Gewährleistung in Bezug auf die Gültigkeit der Rechtstitel an den Bezugs- und Berechtigungsscheinen.


§ 10 Haftung des Verwalters
(1) Der Verwalter handelt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
(2) Schadenersatzansprüche gegen den Verwalter bestehen nur, soweit das Mitglied nicht auf andere Weise Ersatz erlangen konnte. Er wird jedoch nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen schadlos gehalten bzw. gestellt.
(3) Der Verwalter übernimmt keine Haftung für den Eintritt der vom Mitglied mit seinen Beteiligungen gegebenenfalls angestrebten steuer- und/oder wirtschaftlichen Folgen. Insbesondere weist der Verwalter darauf hin, dass der in den Goldag für ein Mitglied anfallende Überschuss in Form von Rechten bei der Abwicklung der Goldag von diesem als Aufgabegewinn zu versteuern ist. Die Versteuerung liegt in der alleinigen Verantwortung des Mitgliedes. Ebenso kann der Verwalter keine Haftung für die Bonität der Vertragspartner der Goldag oder dafür übernehmen, dass die Vertragspartner der Goldag die eingegangenen vertraglichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllen. Unter anderem kann der Verwalter nicht für die Erfolge der von den Goldag getätigten Geschäfte, deren Gewinnfähigkeit, den Erfolg der Goldag oder für den Eintritt der vom Mitglied oder der Goldag verfolgten sonstigen wirtschaftlichen Ziele haften.
(4) Der Verwalter soll nicht damit befasst sein, Erkundigungen einzuziehen oder sich in irgendeiner Weise Überzeugung zu verschaffen hinsichtlich der Wahl der Personen oder Firmen oder des dabei verfolgten Verfahrens oder wie die dabei getroffenen Entscheidungen zustande gekommen sind.
(5) Für den Fall, dass die Beteiligungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften und/ oder aus sonstigen Gründen, die weder der Verwalter noch die Mitglieder zu vertreten haben, undurchführbar und/oder die Investitionen von beauftragten Personen oder Firmen für nicht rechtens erachtet wurden, besteht für das Mitglied kein Anspruch auf Auswahl eines Gesellschafters nach §§ 12 Abs. 4, 13 des Gesellschaftsvertrages.
(6) Der Verwalter soll durch Abschließen und Einhalten dieses Vertrages keinerlei Schuldverhältnis, Haftung oder Verpflichtung gegenüber einer natür-lichen oder juristischen Person/en eingehen mit Ausnahme zu den Mitgliedern der Goldag. Keine Person/en ist/sind berechtigt, den Verwalter aufzufordern, über das Vermögen oder über die Beteiligungsrechte zu verfügen oder sie zu übertragen.


§ 11 Erbfolge
Stirbt das Mitglied, so wird dieser Verwaltungsvertrag zunächst mit dessen Erben und/oder Vermächtnisnehmern fortgesetzt. Die Erbfolge ist durch Vor-lage eines Erbscheines oder einer beglaubigten Abschrift des Testamentseröff-nungsprotokolls mit beglaubigter Testamentsabschrift nachzuweisen. Mehrere Erben haben einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu bestimmen, der die Rechte der Erben einheitlich wahrzunehmen hat. Der Verwalter hat aber das Recht, das Treuhandverhältnis ohne Beachtung einer Kündigungsfrist aufzu-kündigen.


§ 12 Dauer des Verwaltungsvertrages, Kündigung
(1) Der Verwaltungsvertrag wird für die Zeit der Beteiligungen seitens des Verwalters in seiner Eigenschaft als Treuhandgesellschafter einer jeden Goldag und etwaigen Folgebeteiligungen geschlossen. Der Verwaltungsvertrag kann vor Erreichung des der Beauftragung zugrunde liegenden Zwecks von beiden Seiten nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die Möglichkeiten zur Kündigung nach Maßgabe der Gesellschaftsverträge oder dieses Vertrages bleiben unberührt.
(2) Bei Premiummitgliedern verlängert sich die dreimonatige Vertragslaufzeit automatisch um weitere 3 Monate, sofern das Mitglied nicht wirksam und fristgerecht kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt 2 Wochen und beginnt unmittelbar vor dem Ende der Vertragslaufzeit.
(2) Die Kündigung des Verwaltungsvertrages hat schriftlich zu erfolgen. Bereits eingegangene Beteiligungen sind seitens des Mitgliedes zu erfüllen. Die Rechts-folgen der Beendigung des Verwaltungsvertrages ergeben sich insbesondere aus den Bestimmungen der Gesellschaftsverträge.
(3) Im Falle der Auflösung sind die jeweiligen Goldag durch die geschäfts-führende Gesellschafterin abzuwickeln und das Vermögen zu verwerten. Näheres regelt § 12 des Gesellschaftsvertrages.


§ 13 Widerruf/Rücktritt

Der Verwalter gewährt dem Mitglied, das diesen Verwaltungsvertrag zu privaten Zwecken abschließt (Verbraucher i.S.d. § 13 BGB), das Widerrufsrecht nach den gesetzlichen Regelungen im Fernabsatz. Die Rechtsfolge eines wirksamen Widerrufs ist das Rücktritts- oder Kündigungsrecht des Mitgliedes. Eine entsprechende Widerrufsbelehrung findet sich am Ende dieser AGB.



Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Sollte diese Widerrufsbelehrung dem Verbraucher erst nach Vertragsschluss in Textform zugehen, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.


Der Widerruf ist zu richten an:
Gold Security GmbH & Co. KG
Füllenbachstr. 6
40474 Düsseldorf



Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Bei Dauerschuldverhältnissen tritt anstelle der Rückabwicklung die Kündigung.
Besondere Hinweise:
Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang. Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben.
Ende der Widerrufsbelehrung


§ 14 Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Dieser Vertrag unterliegt dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland, mit Ausnahme des deutschen Kollisionsrechts.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag sowie über das Zustandekommen dieses Vertrages ist der Sitz der Goldag, sofern dies gesetzlich zulässig vereinbart werden kann.
(3) Mitteilungen an die Mitglieder werden an die letzte vom Mitglied übermittelte Anschrift übersandt.


§ 15 Schriftformklausel, Sprache
(1) Änderungen oder Erweiterungen dieser Vereinbarung unterliegen der Schriftform. Gegebenenfalls getroffene mündliche Nebenabreden werden mit Unterzeichnung dieses Vertrages aufgehoben.
(2) Die auslegungsrelevante Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch.


§ 16 Salvatorische Klausel, Inkrafttreten

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt die gesetzliche Regelung.
(2) Entsprechendes gilt, wenn sich bei Durchführung des Vertrages eine ergän-zungsbedürftige Lücke ergeben sollte.
(3) Dieser Vertrag tritt mit dem Datum seiner Annahme gemäß § 1 dieses Vertrages in Kraft, sofern nichts anderes von den Parteien gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 schriftlich bestimmt wird.

Weitere Teilnahmebedingungen:

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gold AG
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vermittlerin
Gesellschaftsvertrag der Goldag
Dienstleistungsvereinbarung zur Gesellschafterauswahl

Postbevollmächtigte:
Etwaige Beanstandungen können vorgebracht werden bei der:

Gold Verwaltungs GmbH, Königswall 38, 44137 Dortmund
Gold Security GmbH & Co. KG, Füllenbachstr. 6, 40474 Düsseldorf

Gebührentabelle des Verwalters:
Diese Tabelle wird dem Mitglied auf Anfrage zugesandt.
Tabelle Dienstleistungsentgelte und Service-Gebühren bei Anteilszeichnung
Diese Tabelle wird dem Mitglied auf Anfrage zugesandt.

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