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Dienstleistungsvereinbarung zur Gesellschafterauswahl

Dienstleistungsvereinbarung zur Gesellschafterauswahl

nach § 12 Abs. 4 und § 13 des Gesellschaftsvertrages der Goldag

Zwischen den
Goldag Nummer xx.xxxx Gesellschaft bürgerlichen Rechts
bis
Goldag Nummer yy.yyyy Gesellschaft bürgerlichen Rechts,

- nachstehend „Goldag“ genannt,

bei diesem Vertragsschluss vertreten durch die geschäftsführende Gesellschafterin,  die Gold Verwaltungs GmbH, Königswall 38, 44137 Dortmund, diese vertreten durch ihren zur alleinigen Geschäftsführung berechtigten Geschäftsführer, Herrn Eckhard Schulz,

und

der geschäftsbesorgenden Treuhänderin der Goldag, der
Treu Team Trust B.V., NL - 5911 KJ Venlo, Spoorstraat 42-52,
- nachstehend „Dienstleisterin“ genannt -,
bei diesem Vertragsschluss vertreten durch ihren zur alleinigen Geschäftsführung berechtigten Geschäftsführer, Herrn Directeur Eckhard Schulz,

werden die nachfolgenden Dienstleistungsvereinbarungen getroffen:


§ 1 Vertragsparteien

(1) Auftraggeberin im Sinne dieses Vertrages sind die Goldag. Diese gründen sich fortlaufend aufgrund zu erwerbender Goldbarren oder -münzen durch beitretende Mitglieder im Modul „Gold GEWINNEN“ der Internetplattform www.goldag.de. Weiteres regeln hier die den Goldag zugrunde liegenden Teilnahmebedingungen, die im Anhang als Bestandteil in diesen Vertrag eingefügt sind.
(2) Vertragspartei sind dabei ausdrücklich auch die Rechtsnachfolger der Goldag, die nach § 12 und § 13 des Gesellschaftsvertrages sowie nach den Bestimmungen dieses Vertrages von der Dienstleisterin ermittelt werden.
(3) Dienstleisterin im Sinne dieses Vertrages ist die TreuTeam Trust BV. mit Sitz in Venlo, Niederlande.

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Verpflichtung einer jeden Goldag, handelnd durch ihre geschäftsführende Gesellschafterin, ein Mitglied gemäß §§ 12 Abs. 3, 4 und 13 des Gesellschaftsvertrages der Goldag auszuwählen und diesem den Erwerb der Gesellschafterrechte sowie der Rechtsnachfolge an derjenigen Goldag anzubieten.
(2) Die Goldag übertragen diese Verpflichtung gemäß § 13 Abs. 1 und 3 des Gesellschaftsvertrages auf die Dienstleisterin nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sowie der Gesellschaftsverträge der Goldag, welche ausdrücklich zum Inhalt dieser Vereinbarung erklärt werden, soweit sie entsprechend anwendbar sind. § 13 des Gesellschaftsvertrages ist als Vertragsgrundlage in diese Vereinbarung mit einbezogen.

§ 3 Aufgabenbereich
(1) Ist die Laufzeit der den Goldag zugrunde liegenden Goldkaufangebote auf der Internetplattform www.goldag.de abgelaufen, ist das Auswahlverfahren vorzunehmen.
(2) Das Auswahlverfahren folgt dem Prinzip der Wahrscheinlichkeit und ist durch ein vor Manipulationen gesichertes Computerverfahren durch unabhän-gige Dritte durchzuführen. Die Möglichkeit der Auswahl eines Gründungsgesellschafters bleibt unberührt.
(3) Die Möglichkeit, als Gründungsgesellschafter oder Mitglied ausgewählt zu werden, richtet sich nach der Gewichtung des Stimmrechtes in der Gesellschafterversammlung. Insoweit gelten die §§ 4 Abs. 3 Satz 1 und 4 Abs. 8 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages der Goldag entsprechend. Die Dienstleisterin hat dafür Sorge zu tragen, dass das Auswahlverfahren ausschließlich den genannten Prinzipien folgt und in keiner Weise eine Manipulation des Verfahrens vorliegt oder vorliegen kann.
(4) Das Auswahlverfahren ist durch ein geschlossenes computergestütztes System (sog. Blackbox) vorzunehmen, das weder dem Zugriff der Gründungsgesellschafter, des geschäftsbesorgenden Treuhänders, der Betreiberin der Internetplattform www.goldag.de oder anderer an diesem Geschäftsmodell in unmittelbarer oder mittelbarer Weise Beteiligten unterliegt.
(5) Alle Anteile sind durch Nummern gekennzeichnet, welche dem an der Auswahl Beteiligten über die Internetplattform www.goldag.de vor dem Auswahlverfahren mitgeteilt werden.

§ 4 Transparentes Auswahlverfahren

(1) Das Auswahlverfahren ist durch eine Life-Bildübertragung auf einer Website der Dienstleisterin in einer für die Mitglieder transparenten Art und Weise darzustellen und mit der Internetplattform www.goldag.de zu verlinken. Die Ausstrahlung dieser Übertragung ist den Mitgliedern unter Wahrung einer angemessenen Frist über die Internetplattform www.goldag.de oder per Email anzukündigen.
(2) Dabei ist über die Anteilsnummern sicherzustellen, dass die Bildübertragung nur für die Mitglieder einsehbar ist, die auch Gesellschafter der im jeweiligen Auswahlverfahren befindlichen Goldag sind.
(3) In der Übertragung ist die Anteilsnummer mitzuteilen, welche ausgewählt worden ist. Ebenso ist für die Mitglieder transparent im übertragenen Auswahlmodus darzustellen, nach welchem Auswahlprinzip die Dienstleisterin die Auswahl der jeweiligen Anteilsnummer vornimmt.

§ 5 Haftung
(1) Die Dienstleisterin haftet den Goldag für die Durchführung der Gesell-schafterauswahl in der terminlich vereinbarten Zeit. Führt die Dienstleisterin diese Verpflichtung aufgrund von Umständen nicht aus, die in ihrem Verantwortungsbereich liegen, haftet sie den Goldag für den Schaden, der aufgrund der Vertragsverletzung auf Seiten der Goldag oder ihrer Mitglieder/Gründungsgesellschafter entsteht.
(2) Steht die Verzögerung oder der Ausfall eines Auswahlverfahrens auch im Verschulden der Goldag, ist die Dienstleisterin im Rahmen der Mitschuldregeln des Bürgerlichen Gesetzbuches von der Haftung befreit.
(3) Die Dienstleisterin haftet nicht für Schäden oder Verzögerungen, die aufgrund der technischen Visualisation auf ihrer Website oder der Website Dritter entstehen, oder für sonstige Übertragungsprobleme technischer Art.
(4) Im Übrigen ist die Haftung der Dienstleisterin auf Vorsatz und grobe Fahr-lässigkeit beschränkt, soweit eine etwaige Pflichtverletzung nicht vertragliche Hauptpflichten der Dienstleisterin oder Ansprüche aus Körperschäden betrifft.

§ 6 Vergütung
Die Dienstleisterin erhält eine Vergütung im Rahmen eines mit den Goldag gesondert abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages. Die Vergütung dieser Dienstleistung gilt mit der im Geschäftsbesorgungsvertrag festgelegten Vergütung als abgegolten.

§ 7 Auslagen, Aufwendungsersatz
(1) Darüber hinaus ist die Dienstleisterin berechtigt, alle Kosten, Auslagen und Aufwendungen, die sie nach einem gängigen Geschäftsbetrieb für notwendig erachten kann und die in direktem Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Dienstleistungsverpflichtung stehen, von den Goldag geltend zu machen.
(2) Dazu ist sie verpflichtet, eine entsprechende Kostenaufstellung zu erstellen.
(3) Aufwendungen, Auslagen und Kosten, die aufgrund rechtlich ausdrücklich umstrittener Forderungen erfolgen oder das Maß eines geregelten Geschäftsbetriebes übersteigen, sind nur nach schriftlicher Zustimmung der Goldag erstattungsfähig.

§ 8 Dauer, Kündigung
Dieser Vertrag ist für die Dauer der jeweiligen Auftraggeberin geschlossen. Der Vertrag endet, ohne dass er einer Kündigung bedarf, wenn die jeweilige Auftraggeberin, gleich aus welchem Grunde, aufgelöst oder abgewickelt wird.

§ 9 Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Dieser Vertrag unterliegt dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland, mit Ausnahme des deutschen Kollisionsrechts.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag sowie über das Zustandekommen dieses Vertrages ist der Sitz der Goldag, sofern dies gesetzlich zulässig vereinbart werden kann.
(3) Mitteilungen an die Mitglieder werden an die letzte vom Mitglied  übermittelte Anschrift übersandt.

§ 10 Schriftformklausel, Sprache

(1) Änderungen oder Erweiterungen dieser Vereinbarung unterliegen der Schriftform, auch eine Änderung dieser Bestimmung kann nur schriftlich erfolgen. Gegebenenfalls getroffene mündliche Nebenabreden werden mit Unterzeichnung dieses Vertrages aufgehoben.
(2) Die auslegungsrelevante Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch.

§ 11 Salvatorische Klausel, Inkrafttreten

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt die gesetzliche Regelung.
2. Entsprechendes gilt, wenn sich bei Durchführung des Vertrages eine ergän-zungsbedürftige Lücke ergeben sollte.
3. Dieser Vertrag tritt mit dem Datum seiner Unterzeichnung in Kraft, sofern nichts anderes von den Parteien gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 schriftlich bestimmt wird.


Weitere Teilnahmebedingungen:

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gold AG
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vermittlerin
Gesellschaftsvertrag der Goldag
Verwaltungsvertrag der Goldag


Stand: 01.12.2009

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